Aufgepasst: Neue Fallstricke für Blogger aus der Abteilung Recht und Gesetz

Internet-RechtNeuigkeiten und Infos aus der Sparte “Recht und Gesetz” gibt es fast täglich. Und genauso oft stelle ich fest, dass mich die meisten Entscheidungen, Beschlüsse oder Gerichtsurteile nicht interessieren oder betreffen. Ich spreche hier nicht über Entscheidungen, die zum Beispiel den Datenschutz betreffen, sondern Fälle wie: “Apple verklagt Samsung”, “Samsung verklagt Apple”, “Samsung und Apple verklagen Ihre Anwälte”. Warum also jetzt ein Artikel über Neuerungen aus dem Bereich Recht und Gesetz?

In den letzten Tagen las ich erstaunlich viele Artikel, die mich in meiner Rolle als Blogger betreffen. Und da ich weiß, dass hier auch der eine oder andere Blogger mitliest, möchte ich an dieser Stelle einfach mal kurz zusammenfassen, was es ab demnächst wieder alles zu beachten gilt, um nicht in die Fänge des nächsten Blutsaugers Abmahnanwalts zu gelangen.

Screenshots von Filmen sind urheberrechtlich geschützt

Einzelne Frames, also Teilbilder, eines Films sind nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Unter die Auffassung des Wortes “Frame” fallen auch am PC erstellte Screenshots eines Films bzw. dementsprechend auch eines Mediaplayers, der einen Film abspielt. Somit sollte bei der nächsten Bluray-Review besser Abstand davon genommen werden, Screenshots des Films zum Aufhübschen des eigenen Blogartikels zu nehmen. Mehr zum Urteil vom 22. Januar findet ihr hier.

Impressum, Datenschutzerklärung und was wohin gehört

Zwei weitere Neuigkeiten beschäftigen sich mit dem Impressum sowie der Datenschutzerklärung, die auf vielen Blogs und Webseiten noch auf derselben Unterseite wie das Impressum zu finden ist. Und genau dort liegt die erste Neuerung begründet. Nach Aussagen des Rechtsanwalts Siebert auf e-recht24.de gehört die Datenschutzerklärung auf eine separate Unterseite, die idealerweise mit dem Wort “Datenschutz” verlinkt ist. Ansonsten, sprich bei Impressum und Datenschutz auf einer Seite, gibt die derzeitige (deutsche) Rechtsprechung hier Spielraum zum Abmahnen. Mehr dazu auf folgendem Blog.

Impressum auf Facebook

Die zweite Neuerung aus dem Bereich betrifft die Impressumspflicht für Gewerbetreibende auf Facebook. So reicht es nicht aus, das Impressum über den Facebook-Info-Reiter zugänglich zu machen. Nach Aussagen des OLG Düsseldorf, könne der durchschnittliche Nutzer aus dem Wort “Info” nicht schließen, dass sich dahinter auch ein Impressum verbergen könnte.

Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass das Impressum von jeder jeweiligen Seite aus erreichbar sein muss. Weiter sollte es mit dem Wort “Impressum” oder wenigstens “Kontakt” verlinkt sein. Also Begriffe aus denen, nach Auffassung des OLGs Düsseldorf,klar hervorgeht, dass der Nutzer hinter dem jeweiligen Link eine Anbieterkennung vorfinden kann. Weitere Informationen finden sich hier.

Direktlinks zu Fotos können teuer werden

In einem Zivilverfahren entschied das Kölner Landgericht in erster Instanz, dass das korrekte Einbinden eines Bildes unter Beachtung der jeweiligen Lizenz nicht unbedingt ausreichend ist.

Konkret ging es darum, dass der angeklagte Webseitenbetreiber ein Bild auf seiner Webseite eingebunden hat, welches so lizenziert war, dass der Webseitenbetreiber den Namen des Urhebers bei der Veröffentlichung mitbenennen musste. Dies tat er auch, was nach Auffassung des Fotografen und des Landgerichts Köln jedoch nicht ausreichte. Der Fotograf klagte, da er das eingebundene Bild direkt per URL aufrufen konnte und in diesem Fall keine Namensnennung geschehen war. Das Landgericht gab ihm wie bereits beschrieben in erster Instanz recht.

Nun kann man sich fragen, wie man dieser Problematik entgehen kann. Erste Vorschläge rieten dazu, den Urherber einfach direkt per Grafikbearbeitungsprogramm in das jeweilige Bild zu schreiben. Dies halte ich jedoch eher für eine schlechte Idee, weil die Bearbeitung des jeweiliegen Bildes nicht unbedingt im Rahmen der Lizenzierung erlaubt sein muss, was weitere Abmahngründe erzeugen würde.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass Hotlinking auf ein Bild durch zum Beispiel das anlegen einer entsprechenden .htaccess Datei zu unterbinden. Aber auch hier Frage ich mich, ob dies zielführend sein kann. So könnte ich nun entweder gar keine Bilder mehr direkt öffnen oder ich müsste für alle meine eigenen Grafiken eine Ausnahmeregel mit aufnehmen.

Die dritte Lösungsidee scheint mir wohl die sicherste, wenn auch aufwendigste Lösung zu sein. Einfach und kompromisslos alle Grafiken und Fotos selber machen.

Mehr zu diesem, in meinen Augen abstrusen, Gerichtsurteil findet ihr hier.

Einbetten von Youtube Videos soll kostenpflichtig werden

Wenn es nach der GEMA geht, dann soll das Einbetten von YouTube-Videos demnächst mit Gebühren belegt werden. Das reine Verlinken eines Videos sei kein Problem. Das Einbetten hingegen würde dem Nutzer nicht mehr klar zeigen, woher das Video kommt. Bevor die GEMA jedoch eine offizielle Forderung stellt, will sie noch eine offizielle Entscheidung des EuGH abwarten.

Sollte es wirklich so kommen, und ich halte mittlerweile in diese Richtung nichts mehr für unmöglich, sehe ich für YouTube schwarz. Warum die GEMA ein eingebettetes Video von YouTube nicht als solches erkennen kann, obwohl dies so ziemlich jeder normale Internetnutzer kann und warum immer nur YouTube und nicht andere Videoportale wie z.B. MyVideo genannt werden, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Das Artikelbild steht unter CC-Lizenz und stamm von Ben Sutherland.

3 Kommentare

  1. Fat*says:

    Hat die Gema einen am Sender? Gebühren zahlen für das einbinden von Youtube Videos, ich lach mich weg. Da sieht man mal wieder, alles nur Geldgeile Schweine

  2. Ich werde jetzt von meinem Blog alle fremden Fotos entfernen. Ich glaube das ist wesentlich stressfreier.

  3. Schön erklärt. Kannte zwar schon alles, aber es schadet nie, wenn man alles nochmals gesammelt lesen kann. Einiges vergisst man einfach. Danke. Roger

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